Artikel 1 RL 82/471/EWG

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte technische Verfahren hergestellt werden und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften über

a)
Zusatzstoffe in der Tierernährung,
b)
die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln,
c)
die Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind,
d)
den Verkehr mit Mischfuttermitteln,
e)
pathogene Mikroorganismen in Futtermitteln,
f)
Futtermittel für besondere Ernährungszweke,
g)
für den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Produkte, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, welche in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1) fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

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