Präambel RL 82/471/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor für eine Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.

In der Gemeinschaft hat der Verbrauch an eiweißhaltigen Futtermitteln wegen ständig steigender Bedürfnisse der Tierzucht ständig zugenommen.

Diese zunehmende Nachfrage wurde im Laufe der letzten Jahre von einer fühlbaren Abnahme des Weltmarktangebots an bestimmten eiweißhaltigen Futtermitteln begleitet.

Diese Mangellage hat die Futtermittelindustrie dazu veranlaßt, nach Ersatzerzeugnissen zu forschen, die eine Sicherung ihrer Versorgung gewährleisten.

Soweit in den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, weichen sie in wesentlichen Punkten voneinander ab. Sie wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus, so daß ihre Harmonisierung angezeigt ist.

Da die vorgenannten Ersatzerzeugnisse durch neue Verfahren gewonnen werden, ist es geboten, ihr Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft als Futtermittel oder in Futtermitteln zu regeln, indem für jede der in Betracht kommenden Erzeugnisgruppen vorgeschrieben wird, welche Erzeugnisse zugelassen sind und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für die zugelassenen Erzeugnisse erfüllt sein müssen.

Es ist erforderlich, vor der Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in eine der betreffenden Gruppen sicherzustellen, daß dieses den erforderlichen Nährwert besitzt. Es muß ebenfalls geprüft werden, ob ein solches Erzeugnis bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluß auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt.

Damit die für die Zulassung vorgeschriebenen grundsätzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse bestimmter Gruppen offiziell Unterlagen einreichen. Um die Prüfung der betreffenden Stoffe zu erleichtern, müssen diese Unterlagen nach gemeinsamen Leitlinien erstellt werden, die der Rat spätestens zu dem für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt verabschieden wird.

Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten in Erwartung einer gemeinschaftlichen Entscheidung vorläufig zu gestatten, ihre einzelstaatlichen Zulassungen für Erzeugnisse, die derzeit nicht im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder für bestimmte Erzeugnisse, die in einigen Fällen anderen Voraussetzungen entsprechen, beizubehalten. Jedoch muß bei Erzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung „Candida” auf n-Alkanen gezüchtet werden, eine gemeinschaftliche Entscheidung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie getroffen werden.

Auch die nicht eiweißhaltigen Stickstoffverbindungen müssen als mittelbare Proteinquellen den Bestimmungen dieser Richtlinie unterworfen werden. Dies bedingt eine Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(4), welche die Verwendung der Erzeugnisse dieser Gruppe vorläufig regelt, hinsichtlich der Anhänge.

Der Nährwert der betreffenden Erzeugnisse hängt ebenso wie ihre Unbedenklichkeit weitgehend von ihrer Zusammensetzung, den Verwendungsbedingungen und den Fabrikationsverfahren ab. Deshalb ist es unerläßlich, in bestimmten Fällen eine Kennzeichnung vorzuschreiben, damit der Verbraucher gegen Betrug geschützt wird und die ihm zur Verfügung gestellten Erzeugnisse besser einsetzt.

Da in Drittländern im allgemeinen andere Vorschriften gelten, ist es nicht angebracht, die Gemeinschaftsregelung auf die betreffenden Erzeugnisse oder auf Futtermittel, die diese enthalten, anzuwenden, wenn sie zur Ausfuhr in diese Länder bestimmt sind.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr mit diesen Erzeugnissen und den Futtermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen vorsehen.

Die betreffenden Erzeugnisse und die Futtermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, dürfen nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist unerläßlich, ein Gemeinschaftsverfahren zu schaffen, damit einerseits die Bestimmungen des Anhangs und die Leitlinien für die Einreichung der Unterlagen über bestimmte Erzeugnisse auf dem laufenden gehalten werden und damit andererseits gegebenenfalls Kriterien für die Zusammensetzung und die Reinheit sowie für die physikalisch-chemischen und die biologischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festgelegt werden können.

Um über alle notwendigen Garantien zu verfügen, muß das entsprechende Gemeinschaftsverfahren in einigen Fällen bei Änderung des Anhangs die obligatorische Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vorsehen, die beide von der Kommission eingesetzt wurden.

Den Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit vorbehalten bleiben, bei Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit die Genehmigung für die Verwendung eines Erzeugnisses vorübergehend auszusetzen oder die dafür gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen zu ändern.

Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgemäßen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial etwaige Änderungen des Anhangs durchzuführen.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte ein Verfahren angewandt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluß 70/372/EWG(5) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 197 vom 18.8.1977, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 63 vom 13.3.1978, S. 53.

(3)

ABl. Nr. C 84 vom 8.4.1978, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

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