Artikel 3 RL 82/471/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel, die solche Erzeugnisse enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

a)
das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist,
b)
die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zweke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Erzeugnisse, die in Kapitel I.1.a des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors(1) aufgeführt sind, nur von Betrieben bzw. zwischengeschalteten Personen in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Bedingungen von Artikel 2 bzw. 3 der vorgenannten Richtlinie entsprechen.

(4) Absatz 3 gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 95/69/EG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S 15.

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