Artikel 4 RL 82/471/EWG
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu einer Beschlußfassung gemäß Artikel 6 folgendes beibehalten:
- a)
- die in ihrem Gebiet vor dem Anwendungszeitpunkt dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse, die nicht bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen genannt sind, ausgenommen Erzeugnisse, die mittels Hefen der Gattung „Candida” auf n-Alkanen gezüchtet werden;
- b)
- die in ihrem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse, die mittels Hefen der Gattung „Candida” auf n-Alkanen gezüchtet werden, und für im Anhang unter Nummer 1.2.1 aufgeführte Erzeugnisse, die anderen als den dort vorgesehenen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 in ihrem Gebiet zugelassenen Erzeugnisse mit.
(3) Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist die Verwendung von Proteinerzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung „Candida” auf n-Alkanen gezüchtet werden, erst ab 31. Dezember 1991 verboten. Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden.
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