Artikel 5 RL 82/471/EWG

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse als Futtermittel oder in Futtermitteln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in dem Fall, daß die Ware lose in den Verkehr gebracht wird, die in Absatz 1 genannten Angaben auf einem Begleitpapier enthalten sein müssen.

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