Artikel 6 RL 82/471/EWG
(1) Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck hört die Kommission in Bezug auf die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss und den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss an.
Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung „Candida” auf n-Alkanen gezüchtet werden, fasst die Kommission jedoch einen Beschluss innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses.
(2) Für die Änderung des Anhangs gelten folgende Grundsätze:
- A.
-
Ein Erzeugnis wird in den Anhang nur aufgenommen, wenn es
- a)
- aufgrund seiner stickstoff- oder eiweißhaltigen Bestandteile einen Nährwert für Tiere besitzt,
- b)
- bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluß auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt,
- c)
- in Futtermitteln kontrollierbar ist.
- B.
- Ein Erzeugnis wird im Anhang gestrichen, wenn eine der in Buchstabe A genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.
(3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse kann die Kommission die Kriterien festlegen, aufgrund deren die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sich näher beschreiben lassen, insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Reinheit sowie der physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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