Artikel 7 RL 82/471/EWG
(1) Um sich zu vergewissern, daß die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Grundsätzen entsprechen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Unterlagen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Mitgliedern der von der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse, falls deren Stellungnahme erbeten wurde, offiziell zugeleitet wird.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien, nach denen die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu erstellen sind, so fest, daß sie spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie Anwendung finden.
Die Änderungen, die im weiteren Verlauf aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse an den Leitlinien vorzunehmen sind, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die übrigen Empfänger der Unterlagen nach Absatz 1 sorgen dafür, daß die Angaben, deren Weitergabe den gewerblichen oder kommerziellen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte, auf begründeten Antrag vertraulich bleiben.
Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen:
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Die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gegebenenfalls die Angabe des Substrats und des Mikroorganismus,
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die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Erzeugnisses,
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die Auswertung der pharmakologischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Angaben,
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die Analysemethoden für die Kontrolle des Erzeugnisses in den Futtermitteln.
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