Artikel 14 RL 82/714/EWG

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses kann von der Behörde, von der es erteilt oder erneuert worden ist, ausnahmsweise um höchstens 12 Monate verlängert werden.

Diese Verlängerung der Gültigkeitsdauer muß in dem Gemeinschaftszeugnis vermerkt werden.

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