Artikel 15 RL 82/714/EWG

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit oder die wesentlichen Merkmale des Schiffes beeinflußt, muß dieses der technischen Untersuchung nach Artikel 8 unterzogen werden, bevor es wieder in Dienst gestellt wird.

Nach dieser Untersuchung wird ein neues Zeugnis ausgestellt, in dem die technischen Merkmale des Schiffes aufgeführt sind.

Wird dieses Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgestellt, in dem das ursprüngliche Zeugnis ausgestellt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis ausgestellt oder erneuert hatte, binnen eines Monats unterrichtet.

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