Artikel 16 RL 82/714/EWG

Jede Entscheidung über die Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung des Zeugnisses ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Jedes gültige Zeugnis kann von der zuständigen Behörde, die es ausgestellt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Schiff nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

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