Artikel 17 RL 82/714/EWG

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können jederzeit überprüfen, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und diesem Zeugnis entspricht.

(2) Wenn die Behörde bei einer Prüfung feststellt, daß das Schiff ein ungültiges Zeugnis mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muß der Eigner des Schiffes oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Zeugnis ausgestellt oder zuletzt erneuert hat, wird benachrichtigt.

(3) Wenn die Behörde bei der in Absatz 1 genannten Prüfung feststellt, daß das Zeugnis an Bord fehlt oder daß das Schiff eine offenkundige Gefahr darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Schiffes so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Sie können auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Schiff — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung — ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Zeugnis ausgestellt oder zuletzt erneuert hat, wird benachrichtigt.

(4) Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Schiffes unterbrochen hat oder den Schiffseigner von seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet die Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis ausgestellt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

(5) Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Schiffes unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

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