Artikel 18 RL 82/714/EWG

Die Mitgliedstaaten können, solange keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern bestehen, Zeugnisse der Schiffe dritter Länder anerkennen und für Drittlandschiffe gegebenenfalls das Gemeinschaftszeugnis oder das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausstellen.

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