Artikel 5 RL 82/714/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nach Anhören der Kommission über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Schiffe erlassen, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.

Diese ergänzenden Vorschriften werden sechs Monate vor Inkrafttreten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, sofern sie nicht schon am 21. Januar 1977 in Kraft waren.

(2) Die Übereinstimmung des Schiffes mit diesen ergänzenden Vorschriften wird auf dem Gemeinschaftszeugnis nach Artikel 3 oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — auf dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis bescheinigt.

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