Artikel 4 RL 82/714/EWG
(1) Jedes Schiff mit einem Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilt worden ist, darf damit die Wasserstraßen der Gemeinschaft befahren.
(2) Ein Schiff mit einem Schiffsattest gemäß Absatz 1 muß jedoch ferner
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für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dort vorgesehene sicherheitstechnische Erleichterungen in Anspruch nehmen will,
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für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn die Mitgliedstaaten für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 erlassen haben,
ein zusätzliches Zeugnis für Binnenschiffe, das sogenannte „zusätzliche Gemeinschaftszeugnis” , mit sich führen.
Das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis wird nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten gültigen Attests unter den von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen erteilt.
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