Artikel 3 RL 82/714/EWG
Schiffe, die auf den in Artikel 1 bezeichneten Wasserstraßen der Gemeinschaft verkehren, müssen
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auf den Wasserstraßen der Zone R ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteiltes Schiffsattest mit sich führen;
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auf den Wasserstraßen der übrigen Zonen ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe mit sich führen, das Schiffen erteilt wird, die den technischen Vorschriften des Anhangs II entsprechen.
Das Gemeinschaftszeugnis wird nach dem Muster in Anhang III ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt.
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