Artikel 2 RL 82/714/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für

Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 15 oder mehr Tonnen oder, soweit es sich um Schiffe handelt, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserverdrängung von 15 m3 und mehr;

Schleppboote und Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, auch wenn ihre Wasserverdrängung unter 15 m3 liegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

Fahrgastschiffe;

Fähren;

schwimmende Anlagen;

schwimmende Geräte und Schwimmkörper, selbst wenn sie zur Fortbewegung bestimmt sind;

Wassersportfahrzeuge;

Dienstschiffe der Aufsichtsbehörden und Feuerlöschboote;

Militärschiffe;

Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die auf Seeschiffahrtsstraßen fahren oder halten oder die sich vorübergehend auf Binnenwasserstraßen aufhalten und ein gültiges Seefähigkeitsattest besitzen;

Schleppboote und Schubboote mit einer Wasserverdrängung unter 15 m3, die dazu gebaut sind, nur Schiffe mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen.

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