Artikel 1 RL 82/714/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft wie folgt klassifiziert:
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Zonen 1 und 2: Die Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;
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Zone 3: Die Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;
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Zone 4: Alle übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft.
Die Zone R umfaßt von den vorstehend genannten Wasserstraßen diejenigen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte in der beim Erlaß dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.
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