Präambel RL 82/714/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Ziele und die Durchführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordern im Bereich der Binnenschifffahrt unter anderem, daß der Schiffsverkehr auf dem Wasserstraßennetz der Gemeinschaft unter bestmöglichen Sicherheits- und Wettbewerbsbedingungen stattfindet.
Nach der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe(3), in der Fassung der Richtlinie 78/1016/EWG(4), erläßt der Rat die gemeinsamen Bestimmungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, diese Bestimmungen festzulegen. Jedoch ist es angezeigt, mehrere Arten von Schiffen nicht in diese Richtlinie einzubeziehen.
Da die Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft unterschiedliche Sicherheitsmerkmale aufwiesen, müssen sie in mehrere Zonen eingeteilt werden. Die durch die Revidierte Rheinschiffahrtsakte eingeführte Regelung darf nicht berührt werden.
Es empfiehlt sich, ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe einzuführen, das für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft mit Ausnahme der unter die Revidierte Rheinschiffahrtsakte fallenden gilt und mit dem bescheinigt wird, daß die Schiffe den gemeinsamen technischen Vorschriften entsprechen.
Das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ausgestellte Schiffsattest muß auch auf allen Wasserstraßen der Gemeinschaft verwendet werden können, wobei für bestimmte Fälle ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis erforderlich ist.
Jedem Mitgliedstaat muß in Anbetracht der örtlichen Bedeutung und der spezifischen Sicherheitsanforderungen die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Schiffe, die nicht auf dem Wasserstraßennetz der anderen Mitgliedstaaten verkehren, ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie zu befreien.
Es sind die erforderlichen Fristen festzusetzen, innerhalb derer die technischen Untersuchungen durchgeführt werden, aufgrund derer die Zeugnisse für die bereits in Dienst gestellten Schiffe erteilt werden.
Damit die Anhänge der Richtlinie rascher an den technischen Fortschritt angepaßt werden können, ist für die Änderung dieser Anhänge ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.
Nach Artikel 7 der Richtlinie 76/135/EWG gelten deren Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie. Die Richtlinie 76/135/EWG muß auf die Schiffe anwendbar bleiben, die von ihr, aber nicht von der vorliegenden Richtlinie erfaßt sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 289 vom 19. 11. 1979, S. 25.
- (2)
ABl. Nr. C 182 vom 21. 7. 1980, S. 16.
- (3)
ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1976, S. 10.
- (4)
ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 31.
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