Artikel 7 RL 82/714/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat kann folgende Schiffe von der Anwendung dieser Richtlinie ganz oder teilweise ausnehmen:

a)
Schiffe, die auf Wasserstraßen in seinem Gebiet verkehren, die keine Verbindung auf Binnenwasserstraßen mit dem Binnenwasserstraßennetz der anderen Mitgliedstaaten haben;
b)
Schiffe mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf dem nationalen Wasserstraßennetz verkehren.

(2) Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschiffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geographisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie genehmigen. Diese Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, müssen im Schiffszeugnis eingetragen sein.

(3) Die aufgrund dieses Artikels verfügten Abweichungen werden der Kommission mitgeteilt.

(4) Verkehren aufgrund der gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährten Abweichungen keine Schiffe eines Mitgliedstaates, die unter diese Richtlinie fallen, auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 12 gebunden.

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