Artikel 8 RL 82/714/EWG
(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind, wird nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Schiffes durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Schiff den Vorschriften des Anhangs II entspricht.
(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Schiffe, die am 1. Januar 1985 bereits in Dienst gestellt sind, sowie für Schiffe, die vor diesem Zeitpunkt auf Kiel gelegt worden sind, wird nach einer technischen Untersuchung erteilt, die zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 1. Juli 1998 nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitplan durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Schiff den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Dieser Zeitplan wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Jeder Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, für Schiffe, die ausschließlich auf seinem nationalen Binnenwasserstraßennetz verkehren und die vor dem 1. Januar 1970 auf Kiel gelegt worden sind, den Zeitraum, in dem die technische Untersuchung durchgeführt werden muß, um sieben Jahre zu verlängern.
(3) Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Schiffseigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Schiff den ergänzenden Vorschriften nach Artikel 5 entspricht.
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