Artikel 9 RL 82/714/EWG
Das Gemeinschaftszeugnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, des Mitgliedstaats, in dem es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fälle zu, so wird es von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem der Schiffseigner ansässig ist.
Gegebenenfalls können diese Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, das Zeugnis auszustellen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden, das er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.
Mitgliedstaaten, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 4 keine zuständigen Behörden angegeben haben, können einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ersuchen, ihre zuständigen Behörden mit der Ausstellung von Zeugnissen an Schiffe zu beauftragen, die in ihrem Gebiet eingetragen sind oder ihren Heimathafen haben oder dort niedergelassenen Personen gehören.
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