Artikel 10 RL 82/714/EWG
Die technische Untersuchung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Stellen durchgeführt; sie können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Schiff durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft, die in dem Staat anerkannt ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, ergibt, daß das Schiff ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchung zuständigen Behörden, das er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.
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