Artikel 10 RL 82/883/EWG

(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt — nachstehend „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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