Artikel 10 RL 82/883/EWG
(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt — nachstehend „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.