Artikel 9 RL 82/883/EWG
Die Kommission beschließt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte „Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist” und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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