Artikel 13 RL 82/883/EWG

Muß für die Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 78/176/EWG von den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung erteilt werden, so konsultieren sich die betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des Inhalts und der Durchführung des Kontrollprogramms.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.