Artikel 13 RL 82/883/EWG
Muß für die Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 78/176/EWG von den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung erteilt werden, so konsultieren sich die betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des Inhalts und der Durchführung des Kontrollprogramms.
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