Artikel 4 RL 82/883/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen und kontrollieren die betroffenen Umweltmedien und die als nicht beeinflußt geltenden benachbarten Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Umweltfaktoren und der Bedingungen der Ableitung, ob intermittierend oder kontinuierlich.

(2) Soweit in den Anhängen nicht etwas anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten die genauen Probenahmestellen, ihre Entfernung von der nächstgelegenen Schadstoff-Ableitungsstelle sowie die Tiefe oder die Höhe, in der die Proben entnommen werden müssen, von Fall zu Fall fest.

Aufeinanderfolgende Probenahmen müssen am selben Ort unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden, z. B. bei Tidengewässern zum gleichen Zeitpunkt bezogen auf den Hochwassereintritt und Tidenbeiwert.

(3) Was die Überwachung und Kontrolle der betroffenen Umweltmedien anbelangt, so legen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter der Anhänge fest.

Was die Parameter in der Spalte „Parameter, deren Bestimmung obligatorisch ist” anbelangt, so darf die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen die in diesen Anhängen angegebene Mindesthäufigkeit nicht unterschreiten. Wenn jedoch das Verhalten, der Verbleib und die Auswirkungen der Abfälle, soweit möglich, festgestellt worden sind und keine bedeutende Verschlechterung der Qualität der Umwelt vorliegt, können die Mitgliedstaaten eine Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen vorschreiben, die unter dieser Häufigkeit liegt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine bedeutende Verschlechterung der Qualität der Umwelt festgestellt, die entweder auf die Abfälle oder auf eine Änderung der Modalitäten bei der Beseitigung der Abfälle zurückzuführen ist, so kehrt der Mitgliedstaat zu einer Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen zurück, die mindestens der in den Anhängen festgelegten Häufigkeit entspricht. Falls ein Mitgliedstaat es für notwendig oder zweckdienlich erachtet, so kann er zwischen verschiedenen Parametern unterscheiden, indem er diesen Unterabsatz nur auf die Parameter anwendet, für die keine bedeutende Verschlechterung der Qualität der Umwelt festgestellt wurde.

(4) Was die Überwachung und Kontrolle eines entsprechenden als nicht beeinflußt geltenden benachbarten Gebiets anbelangt, so liegt die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen im Ermessen der Mitgliedstaaten. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß sich ein entsprechendes als nicht beeinflußt geltendes benachbartes Gebiet nicht ermitteln läßt, so erstattet er der Kommission davon Bericht.

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