Artikel 3 RL 82/883/EWG

(1) Die Parameter für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 1 sind in den Anhängen aufgeführt.

(2) Wenn ein Parameter in der Spalte „Parameter, deren Bestimmung obligatorisch ist” der Anhänge aufgeführt ist, müssen die Probenahme und die Analyse der Proben für die angegebenen Bereiche durchgeführt werden.

(3) Wenn ein Parameter in der Spalte „Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist” der Anhänge aufgeführt ist, müssen die Probenahme und die Analyse der Proben für die angegebenen Bereiche durchgeführt werden, sofern die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten.

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