Artikel 2 RL 82/883/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
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„betroffene Umweltmedien” :
das Wasser, die Erdoberfläche und der Untergrund sowie die Luft, in die die Abfälle aus der Titandioxidproduktion eingeleitet, eingebracht, gelagert, abgelagert oder versenkt werden;
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„Entnahmestelle” :
die Stelle, an der die Probe entnommen wird.
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