Artikel 2 RL 82/883/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

„betroffene Umweltmedien” :

das Wasser, die Erdoberfläche und der Untergrund sowie die Luft, in die die Abfälle aus der Titandioxidproduktion eingeleitet, eingebracht, gelagert, abgelagert oder versenkt werden;

„Entnahmestelle” :

die Stelle, an der die Probe entnommen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.