Artikel 6 RL 82/883/EWG
Den Mitgliedstaaten steht es jederzeit frei, bei der Überwachung und Kontrolle der betroffenen Umweltmedien zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Parametern weitere Parameter festzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.