Artikel 7 RL 82/883/EWG
(1) In dem Bereich, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 78/176/EWG übermitteln müssen, sind Angaben über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 78/176/EWG bestimmten Stellen durchgeführt werden, aufzuführen. Diese Angaben umfassen für jedes betroffene Umweltmedium insbesondere:
- —
-
die Beschreibung der Entnahmestelle; hierzu gehören festliegende Faktoren, die durch einen Code dargestellt werden können, sowie eine Reihe weiterer administrativer und geographischer Angaben. Diese Beschreibung wird nur ein einziges Mal bei der Festlegung der Entnahmestelle erstellt;
- —
-
die Beschreibung der verwendeten Entnahmemethoden;
- —
-
die Meßergebnisse der Parameter, deren Bestimmung obligatorisch ist, und — sofern es die Mitgliedstaaten für zweckdienlich erachten — die Meßergebnisse der Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist;
- —
-
die verwendeten Meß- und Analysemethoden und gegebenenfalls ihre Erfassungsgrenze, Richtigkeit und Genauigkeit;
- —
-
die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingeführten Änderungen der Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen.
(2) Nach Absatz 1 müssen erstmals die Angaben übermittelt werden, die im dritten Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie gesammelt werden.
(3) Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Angaben nach vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats in gekürzter Form.
(4) Die Kommission ermittelt die Wirksamkeit des Verfahrens zur Überwachung und Kontrolle der betroffenen Umweltmedien und legt dem Rat gegebenenfalls spätestens sechs Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Vorschläge zur Verbesserung dieses Verfahrens und erforderlichenfalls zur Harmonisierung der Meßmethoden unter Einbeziehung ihrer Erfassungsgrenze, Richtigkeit und Genauigkeit sowie der Probenahmemethoden vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.