Präambel RL 82/883/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
gestützt auf die Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxidproduktion(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unabhängig von der Art und dem Grad der Behandlung der Abfälle der Titandioxidproduktion muß ihre Einleitung, Einbringung, Lagerung, Ablagerung und Tiefversenkung insbesondere mit Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der betroffenen Umweltmedien unter physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Aspekten verbunden sein.
Zur Gewährleistung der Kontrolle der Qualität dieser Umweltmedien bedarf es einer Mindesthäufigkeit von Probenahmen, um die Messungen der in den Anhängen aufgeführten Parameter durchführen zu können. Die Zahl dieser Probenahmen kann in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen eingeschränkt werden. Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu gewährleisten, sind die Probenahmen nach Möglichkeit auch in einem Gebiet durchzuführen, von dem angenommen wird, daß es durch die betreffenden Ableitungen nicht beeinflußt wird.
Es ist erforderlich, für die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen gemeinsame Referenzmeßmethoden zur Bestimmung der Parameterwerte in bezug auf die physikalischen, chemischen, biologischen und ökologischen Eigenschaften der betroffenen Umweltmedien festzulegen.
Den Mitgliedstaaten steht es jederzeit frei, für die Überwachung und Kontrolle der betroffenen Umweltmedien zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Parametern weitere Parameter festzulegen.
Es ist notwendig, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle näher zu bestimmen. Es ist wichtig, daß die Kommission mit vorheriger Zustimmung der Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht.
Unter gewissen natürlichen Gegebenheiten kann sich die Durchführung der Überwachung und Kontrolle als schwierig erweisen. Es muß daher die Möglichkeit vorgesehen werden, in einigen Fällen von dieser Richtlinie abzuweichen.
Der technische und wissenschaftliche Fortschritt kann eine rasche Anpassung einiger Vorschriften des Anhangs erforderlich machen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorzusehen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.
- (2)
ABl. Nr. C 356 vom 31.12.1980, S. 32, und ABl. Nr. C 187 vom 22.7.1982, S. 10.
- (3)
ABl. Nr. C 149 vom 14.6.1982, S. 101.
- (4)
ABl. Nr. C 230 vom 10.9.1981, S. 5.
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