Artikel 5 RL 82/894/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 6 wird vor Beginn der Durchführung dieser Richtlinie die Code-Form für die Übermittlung der in Anhang II vorgesehenen Angaben festgelegt.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 6 kann beschlossen werden,

die Anhänge zu ergänzen oder zu ändern,

daß unbeschadet des Artikels 4 unter Berücksichtigung der betreffenden Seuche und der besonderen Seuchenentwicklung Umfang, Inhalt und Häufigkeit der Mitteilung vorübergehend geändert werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.