Artikel 5 RL 82/894/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 6 wird vor Beginn der Durchführung dieser Richtlinie die Code-Form für die Übermittlung der in Anhang II vorgesehenen Angaben festgelegt.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 6 kann beschlossen werden,
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die Anhänge zu ergänzen oder zu ändern,
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daß unbeschadet des Artikels 4 unter Berücksichtigung der betreffenden Seuche und der besonderen Seuchenentwicklung Umfang, Inhalt und Häufigkeit der Mitteilung vorübergehend geändert werden können.
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