Artikel 4 RL 82/894/EWG

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen teilt jeder Mitgliedstaat spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die weiteren Herde der in Anhang I genannten Seuchen, die in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurden, unmittelbar der Kommission mit.

Die genannte Mitteilung bezieht sich auf die Woche, die am Sonntag vor der Mitteilung um Mitternacht endet.

Die Kommission bringt die verschiedenen Informationselemente gegebenenfalls zueinander in Beziehung und erstattet den Veterinärbehörden eines jeden Mitgliedstaats Mitteilung.

(2) Geht bei der Kommission keine Mitteilung ein, so bedeutet dies, daß in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraum kein zweiter Herd aufgetreten ist.

(3) Sämtliche in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen durch Fernschreiben und enthalten die in Anhang II vorgeschriebenen Angaben.

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