Artikel 3 RL 82/894/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt unmittelbar der Kommission und unmittelbar jedem anderen Mitgliedstaat binnen 24 Stunden folgendes mit:
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den ersten Herd jeder der im Anhang I genannten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet,
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die Aufhebung — nach Erlöschen des letzten Herdes — der Beschränkungen, die im Anschluß an das Auftreten einer der in Anhang I genannten Seuchen eingeführt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen, die die nach Anhang II vorgeschriebenen Angaben enthalten, erfolgen durch Fernschreiben.
(3) Im Fall der klassischen Schweinepest ist die Mitteilung gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG(2), ausreichend.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11.
- (2)
ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 75.
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