Artikel 2 RL 82/894/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„Betrieb” : im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenes landwirtschaftliches oder sonstiges Unternehmen, in dem Tiere gehalten oder aufgezogen werden;
b)
„Fall” : die amtliche Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen bei einem Tier oder Schlachtkörper;
c)
„Herd” : Betrieb oder sonstiger Standort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wo Tiere gehalten werden und wo einer oder mehrere Fälle amtlich bestätigt worden sind;
d)
„erster Herd” : Herd ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG oder erstmaliger Ausbruch in einem anderen Gebiet desselben Mitgliedstaats.

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