Artikel 1 RL 82/894/EWG
(1) Diese Richtlinie betrifft die Mitteilung
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des Ausbruchs einer der in Anhang I genannten Seuchen,
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der Aufhebung — nach Erlöschen des letzten Herdes — der Beschränkungen, die im Anschluß an den Ausbruch einer der in Anhang I genannten Seuchen eingeführt wurden.
(2) Diese Richtlinie läßt die besonderen Bestimmungen über Informationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausmerzung von und/oder Vorbeugung gegen Tierseuchen unberührt.
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