Präambel RL 82/894/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat Rechtsvorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, mit frischem Fleisch, frischem Geflügelfleisch und Fleischerzeugnissen erlassen.
Das Auftreten oder das Vorhandensein bestimmter Viehseuchen stellt insbesondere wegen der Möglichkeit ihrer Verbreitung im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar. Eine rasche und genaue Unterrichtung ist für die Anwendung der verschiedenen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schutzmaßnahmen wesentlich.
Jeder Mitgliedstaat hat jedem anderen Mitgliedstaat und der Kommission den Ausbruch und das Erlöschen bestimmter Krankheiten in seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen, und zwar gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG(4), Artikel 11 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/216/EWG(6), Artikel 7 der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1099/EWG(8), und Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1100/EWG(10).
Die Art und Weise der Mitteilung und die zu meldenden Krankheiten sind im einzelnen festzulegen; insbesondere ist die regelmäßige Fortschreibung der Seuchensituation in jedem Mitgliedstaat zu regeln.
Die aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der genannten Mitteilungsverfahren notwendig werdende Anpassung an die technischen Erfordernisse ist nach einem Verfahren zu beschließen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 12./13. April 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. Nr. C 112 vom 3.5.1982, S. 4.
- (3)
ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
- (4)
ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 75.
- (5)
ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.
- (6)
ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 8.
- (7)
ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24.
- (8)
ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 14.
- (9)
ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.
- (10)
ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 16.
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