Artikel 1 RL 83/181/EWG
(1) Der Anwendungsbereich der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Nach Maßgabe des genannten Artikels gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen.
(2) Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als
- a)
- „Einfuhren” : Einfuhren im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 77/388/EWG sowie die Überführung in den Freiverkehr nach Anwendung eines der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe A der genannten Richtlinie oder eines Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr oder eines Durchfuhrverfahrens;
- b)
-
„persönliche Gegenstände” : Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.
Als persönliche Gegenstände gelten insbesondere:
- —
-
Hausrat,
- —
-
Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.
Als persönliche Gegenstände gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen sowie Haustiere und Reittiere.
Die persönlichen Gegenstände dürfen ihrer Art noch ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt;
- c)
- „Hausrat” : persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;
- d)
- „alkoholische Erzeugnisse” : die unter die KN-Code 2203 — 2208 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.);
- e)
- „Gemeinschaft” : die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie 77/388/EWG anwendbar ist.
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