Artikel 2 RL 83/181/EWG
Von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit sind vorbehaltlich der Artikel 3 bis 10 persönliche Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Land außerhalb der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verlegen.
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