Artikel 12 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung nach Artikel 11 wird nur Personen gewährt, die

a)
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;
b)
den Nachweis der Eheschließung erbringen.

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