Artikel 11 RL 83/181/EWG
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.
(2) Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert je Einheit 200 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 ECU gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1000 ECU nicht übersteigt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, daß die normalerweise darauf anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
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