Artikel 10 RL 83/181/EWG
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b), Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 7 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.
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