Artikel 9 RL 83/181/EWG

(1) Verläßt der Beteiligte das außerhalb der Gemeinschaft liegende Land, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaats, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden die vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Gebiet dieses Mitgliedstaats eingeführten persönlichen Gegenstände von der Steuer befreien.

(2) Die Steuerbefreiung für die in Absatz 1 genannten persönlichen Gegenstände wird nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 gewährt, wobei

a)
die Fristen nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr beginnen,
b)
die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.

(3) Die Steuerbefreiung unterliegt ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

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