Artikel 8 RL 83/181/EWG
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten in dem Einfuhrmitgliedstaat endgültig eingeführte persönliche Gegenstände gewährt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 3 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat.
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