Artikel 14 RL 83/181/EWG

(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt:

frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,

und

spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2) Die in Artikel 11 genannten Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

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