Artikel 14 RL 83/181/EWG
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt:
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frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,
und
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spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.
(2) Die in Artikel 11 genannten Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
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