Artikel 15 RL 83/181/EWG

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung ihrer endgültigen Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

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