Artikel 24 RL 83/181/EWG

(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 25 bis 28 die Einfuhren von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen von der Steuer befreien, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Herkunftsland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Einfuhrmitgliedstaat auszuüben, sofern der Betrieb den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuvor angezeigt hat.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Steuerbefreiung gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

„Tätigkeit” : eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG,

„Betrieb” : eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

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