Artikel 25 RL 83/181/EWG

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a)
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Land, aus dem er verlegt wird, tatsächlich benutzt worden sind;
b)
nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
c)
zur Ausübung einer nicht nach Artikel 13 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Tätigkeit bestimmt sind;
d)
der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch bei der Verlegung des Sitzes in den Einfuhrmitgliedstaat Steuerbefreiung für die Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände gewähren, die von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.

Diese Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn für die betreffenden Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände nicht bei ihrem Erwerb Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 15 Nummer 12 der Richtlinie 77/388/EWG gewährt wurde.

(3) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Unterabsatz 2 des genannten Absatzes angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.

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