Artikel 55 RL 83/181/EWG
(1) Erfüllen die in Artikel 49 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Gegenstände im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach diesem Kapitel oder gegebenenfalls nach Artikel 41 Anrecht auf Steuerbefreiung haben, so bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die Gegenstände von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen wird auf die Gegenstände die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in diesem Kapitel vorgeschenen Zwekken verwendet werden, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
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