Artikel 56 RL 83/181/EWG
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von der Steuer befreit:
- a)
- Auszeichnungen, die von der Regierung eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in letzterem Staat verliehen werden,
- b)
- Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Einfuhrmitgliedstaat aus einem anderen Land eingeführt werden und die ihnen in dem betreffenden anderen Land in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen wurden,
- c)
- Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b) genannten Zwecken im Gebiet des letzteren Staates verliehen werden sollen,
- d)
- Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Land als dem Einfuhrland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlaß zu der Annahme geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
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